Nutzung eines Wegerechts durch Angehörige

Ein Grundstückseigentümer hatte dem Eigentümer eines dahinter liegenden Grundstücks ein durch eine Grunddienstbarkeit abgesichertes Wege- und Fahrtrecht eingeräumt. Der Eigentümer des vorderen Grundstückes ärgerte sich darüber, dass der ca. 40 Meter lange Weg über sein Grundstück ständig vom Bruder des Grundstücksnachbarn befahren wurde. Der rückwärtige Eigentümer vertrat demgegenüber die Auffassung, der Weg könne jederzeit auch von seinen Besuchern benutzt werden.

Vom Landgericht Memmingen musste er sich jedoch eines Besseren belehren lassen. Grundsätzlich ist der Inhaber eines Geh- und Fahrtrechts berechtigt, die Ausübung seines Rechts an Dritte zu übertragen, die zu ihm in besonderen Beziehungen stehen, z. B. an Besucher, Kunden, Mieter, Pächter, Bedienstete, Hausgenossen etc.. Dieser Kreis der Ausübungsberechtigtenbedarf jedoch je nach Nutzungsart des Grundstücks im Einzelfall der näheren Bestimmung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Wegerechtinhaber zur schonenden Ausübung der ihm eingeräumten Grunddienstbarkeit verpflichtet ist. Er darf die Ausübung des Wegerechts nur begrenzt nach Personenkreis und Umfang auf Dritte übertragen. Anders als bei notwendigen Anlieferungen sah das Gericht bei den Besuchen des Bruders grundsätzlich die Möglichkeit, dass dieser sein Kraftfahrzeug in der Nähe auf der öffentlichen Straße abstellt und zu Fuß zu dem rückwärtigen Grundstück geht. Danach konnte der klagende Eigentümer das Benutzen des Weges bei gelegentlichen Besuchen nicht unterbinden, er war jedoch nicht verpflichtet, das ständige Befahren durch den Bruder des Grundstücksnachbarn zu dulden.

LG Memmingen vom 18.08.1999; Az.: 1 S 1966/98

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