Wird ein Kassenpatient als Notfall in ein reines Privatkrankenhaus aufgenommen, so ist er ab dem Zeitpunkt, in dem er wieder eine Willenserklärung abgeben kann, allein durch die Entgegennahme der sachlichen und ärztlichen Leistung zur Bezahlung des von seiner Krankenkasse ungedeckten Privatanteils nicht verpflichtet. Eine vertragliche Zahlungsverpflichtung kann in einem derartigen Fall erst dann entstehen, wenn das Krankenhaus den Patienten eindeutig darüber aufgeklärt hat, daß die Krankenkasse möglicherweise nicht oder nur teilweise Ersatz leistet und der Kassenpatient in Kenntnis dieses Umstandes den Krankenhausaufenthalt fortsetzt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.04.1998, 19 U 99/97. NJW-RR 1998, 1346
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