Das Namensrecht steht unter dem Grundsatz der sog. Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens. Das heißt, der Vorname muß eindeutig männlich oder weiblich sein. Dies gilt sowohl für inländische, als auch für ausländische Vornamen.
Ausländische Vornamen sind dann im Geburtsbuch eintragungsfähig, wenn sie im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet sind, was für den Namen 'Nicola" als italienischem Vornamen zweifelsfrei gilt. Der Name Nicola Andrea für einen Knaben war damit eintragungsfähig.
Urteil des OLG Frankfurt vom 27.01.1995
20 W 411/93
NJW-RR 1995, 773
Im übrigen gelten bei der Namenswahl durch die Eltern folgende Grundsätze:
Vornamen müssen Namensqualität besitzen, zur Kennzeichngung von Personen geeignet sein und dürfen nicht lächerlich oder anstößig wirken. Nicht erforderlich ist, daß der Vorname bereits bekannt oder gebräuchlich ist. So haben das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Hamm in jüngst ergangenen Entscheidungen die weiblichen Vornamen 'Sonne" und 'Chelsea" für zulässig erklärt.
BayObLG, Beschluß vom 07.07.1994
1 ZBR 35/94
MDR 1994, 1014
OLG Hamm, Beschluß vom 14.03.1995
15 W 404/94
MDR 1995, 448
NJW-RR 1996, 1029
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