Nichtzuklärende Brandursachen: Beweislast nur beim Mieter, wenn die Schadensursache im vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache liegt

In den Räumen eines Baumarktes war es zu einem Brand gekommen durch den erhebliche Schäden an Einrichtung und Gebäude entstanden.

In zwei Sachverständigengutachten war nicht zweifelsfrei zu klären, ob der Brand durch einen vom Mieter aufgestellten Strahler oder durch einen Defekt im Kabelschacht über den Räumen des Baumarktes entstanden war.

Der BGH hatte nun die schwierige Frage zu entscheiden, wer die Beweislast zu tragen habe.

Die Bundesrichter stellten hierzu fest, daß der Mieter die Beweislast nur dann zu tragen habe, wenn die Ursache des Schadens in einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache zu suchen sei. Da dies im vorliegenden Fall nicht zu klären war, wurde dem Vermieter die Beweislast auferlegt, da ihn die generelle Pflicht treffe, daß von Elektroinstallationen des Hauses keine Gefahr ausgeht.

Der Vermieter blieb danach auf seinem Schaden sitzen.

Urteil des BGH vom 18.05.1994, XII ZR 188/92. BGHZ 126, 124

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