Eine vor der Aufhebung des § 86 Aktiengesetz (AktG) im Juli 2002 mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft geschlossene Tantiemevereinbarung, die an den "Cash-Flow" (Geldbewegungen innerhalb eines Unternehmens) anknüpft und diesen ausdrücklich als "Jahresüberschuss gem. § 86 AktG + Abschreibungen + ergebnisneutrale Subventionen" definiert, ist hinsichtlich ihres von § 86 Abs. 2 S. 1 AktG abweichenden Teils gemäß S. 2 dieser Vorschrift nichtig. "br/>Urteil des BGH vom 10.03.2003
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