Mangel, Nichterweiterbarkeit
Der Käufer eines hochwertigen Notebooks wollte den Arbeitsspeicher (RAM) durch Einbau einer zusätzlichen Karte erweitern lassen. Nachdem der Verkäufer das erforderliche Teil eingebaut hatte, arbeitete das Gerät nicht mehr fehlerfrei. Ein Sachverständiger stellte fest, dass das Notebook mit keiner der auf dem Markt befindlichen Erweiterungskarten richtig funktionierte. Eine Erweiterung des Arbeitsspeichers war daher von vornherein unmöglich.
Der Käufer des Notebooks erklärte die Wandelung des Kaufvertrages und berief sich dabei darauf, dass sowohl im Benutzerhandbuch desselben als auch in der ihm ausgehändigten Zubehörpreisliste Erweiterungskarten aufgeführt waren. Das Oberlandesgericht Köln sah darin die Zusicherung einer Eigenschaft, deren Fehlen den Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Der Mangel war für den Kunden auch wesentlich. Bei einem Notebook der Preisklasse von über 10.000 DM, das überwiegend geschäftlich genutzt wurde, muß ein Verkäufer davon ausgehen, dass die Erweiterbarkeit des Gerätes für den Käufer wichtig ist, zumal neuere Computerprogramme erheblich mehr Arbeitsspeicher als die in der Grundausstattung des Notebooks enthaltenen acht MB RAM benötigen.
Urteil des OLG Köln vom 21.03.1997
19 U 174/96
Computer und Recht 1998, 80
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