Führt eine GmbH angefallene Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, haftet in der Regel der Geschäftsführer persönlich für die Beitragsrückstände. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer im Rahmen einer Aufgabenverteilung nicht für die Buchhaltung verantwortlich war.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf konnte sich ein GmbH-Geschäftsführer nicht auf die alleinige Zuständigkeit seines Partners berufen. Insbesondere bei einer finanziellen Krise der GmbH hätte er seinen Kollegen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beitragsabführung überwachen und kontrollieren müssen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.1995
22 U 53/95
NJW-RR 1996, 289
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