Ein Arbeitgeber kann sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum den geschuldeten Lohn überhaupt nicht ausgezahlt hat. Zugleich bejahte das Gericht in einem derartigen Fall den Schadensersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem früheren Geschäftsführer eines Unternehmens, der die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hatte.
Urteil des BGH
VI ZR 90/99
NJW Heft 32/2000, Seite L
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