Nettopreise im Internet unzulässig (E-Mail-Werbung)

Nach einem Urteil des Landgerichts Ellwangen stellt es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, wenn ein Dienstleister im Internet Angebote für die Reservierung von Internet-Domains, für die Einrichtung von Web-Servern sowie für die Erstellung und Pflege von Internet-Seiten lediglich Nettopreise angibt. In demselben Verfahren schloss sich das Landgericht anderen Gerichten (z.B. LG Berlin) an, wonach die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails ohne das ausdrückliche oder vermutete Einverständnis des Empfängers unzulässig ist.Urteil des LG Ellwangen vom 27.08.19992 KfH O 5/99ZAP EN-Nr. 732/99

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Ulrich Witt
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