Ein Kind mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit, das als Geburtsname den Familiennamen des amerikanischen Vaters erhalten hat, kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als weiteren Vornamen auch den Mädchennamen der deutschen Mutter führen. Das Gericht berücksichtigte hierbei, dass in weiten Teilen der USA der Brauch bestehe, Kindern den Familiennamen zum Vornamen als so genannten "Mittelnamen" zu erteilen.
Ebenso entschieden die Richter in einem Fall, wo dem Kind als weiterer Vorname der Begleitname der Mutter zum Ehenamen gegeben werden sollte ("Birkenfeld").
Beschlüsse des OLG Frankfurt a. M. vom 14. und 17.02.2000; Az.: 20 W 190/94 und 450/98
Rechtsanwälte
für Familienrecht in Deutschland