Ein im Ausland rechtmäßig erworbener Vorname ist auf Antrag auch dann im deutschen Personenstandsregister einzutragen, wenn er nach deutschem Namensrecht nicht gewählt werden kann.
Das Namensrecht ist verfassungsmäßig geschützt. Auch ist der Wille des Namensträgers an der Fortführung eines ungewöhnlichen Namens zu respektieren. Insbesondere, wenn der Namensträger aufgrund seines Alters die Vor- und Nachteile seines Vornamens selbst beurteilen kann, darf ihm der Staat nicht einen vermeintlichen Schutz aufzuwingen, an dem ihm nicht gelegen ist. Im vorliegenden Fall ging es um einen 15-jährigen Südafrikaner mit dem Namen 'Frieden mit Gott allein durch Jesus".
Beschluß des OLG Bremen vom 10.01.1996
1 W 49/95
NJW-RR 1996, 1029
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