Ein Buch mit dem Titel "Scientology - Das Komplott und die Kumpane" beschäftigte sich mit den zweifelhaften Machenschaften der Scientology-Sekte. In diesem Buch wurde ein Rechtsanwalt namentlich erwähnt, der die Sekte in einem Verfahren anwaltlich vertreten hatte. Der Anwalt wehrte sich gegen die Erwähnung seines Namens in dem Buch.
Das Landgericht Berlin entschied, dass die namentliche Nennung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gegen das Persönlichkeitsrecht verstösst, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass sich der Rechtsanwalt unabhängig von der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses seines Mandanten zum Handlanger von Scientology macht. Danach kann jede Person Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn durch die namentliche Erwähnung im Zusammenhang mit Scientology der unzutreffende Eindruck entsteht, sie würde diese Sekte in irgendeiner Weise unterstützen.
Urteil des LG Berlin vom 18.04.1996
27 O 15/96
NJW-RR 1997, 1245
Rechtsanwälte
für Arbeitsrecht in Deutschland