Eine Mutter wollte ihrem Kind gleich zwölf, zumeist äußerst exotische Vornamen geben. Der Standesbeamte lehnte es ab, sämtliche gewünschten Vornamen einzutragen. Schließlich begrenzte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anzahl der Vornamen auf vier.
Grundsätzlich sind sorgeberechtigte Eltern in der Auswahl der Vornamen für ihre Kinder frei und genießen in dieser Berechtigung Grundrechtsschutz nach Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz.
Dieses Recht auf freie Namenswahl der Eltern ist jedoch durch Grundsätze der allgemeinen Sitte und Ordnung beschränkt. Die Wahl des oder der Vornamen ist nicht zur Persönlichkeitsverwirklichung der Eltern da, sondern sie soll insoweit der Ordnungsfunktion dienen, daß jeder Mensch einen Vornamen führen soll, mit dem er zu identifizieren ist und der sein Geschlecht erkennen läßt. Ein 'Arsenal von zwölf Vornamen' hielten die Richter für eine Zumutung und Belästigung für das weitere Leben des Kindes. Das Gericht sah das Kind mit insgesamt vier - entsprechend der von der Mutter bestimmten Reihenfolge - Vornamen als ausreichend 'ausgestattet' an. Die Begründung der Kindesmutter, der Wunsch nach so vielen Vornamen aus verschiedenen Ländern, Kulturen und Religionen soll ausdrücken, daß es keine Grenzen im Herzen des Menschen gibt, und darüber hinaus das kulturgemäße Aufwachsen des Kindes gewährleisten, konnte die Richter nicht überzeugen.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 03.04.1998
3 Wx 90/98
NJW-RR 1998,1462
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