Hat ein Steuerpflichtiger eine in den Veranlagungszeitraum fallende Spendenbescheinigung erst erhalten, als der Steuerbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, kann er diese gleichwohl noch steuerlich geltend machen. Die Spende ist jedoch steuerrechtlich "verloren", wenn deren rechtzeitige Einreichung schlichtweg versäumt wurde.
Urteil des BFH
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