Ein angestellter Sozialpädagoge geriet in den Verdacht, minderjährige Kinder einer von ihm betreuten Familie sexuell missbraucht zu haben. Als er deshalb in Untersuchungshaft kam, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Wirksamkeit der Verdachtskündigung wurde sowohl vom Arbeitsgericht und vom Landgericht als auch vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Nachdem das zweitinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden war, relativierten die Eltern der angeblich missbrauchten Kinder im Strafverfahren gegen den Sozialpädagogen ihre Aussage, wodurch dieser entlastet wurde. Der entlassene Arbeitnehmer beantragte daraufhin in Form der Restitutionsklage die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts.
Das Bundesarbeitsgericht verwarf jedoch die Restitutionsklage. Diese ist nämlich unter anderem nur dann möglich, wenn eine Partei eine Urkunde auffindet, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Möglichkeit kann jedoch nur bei Urkunden bestehen, die bei der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Vorprozesses überhaupt existierten und vom Gericht hätten berücksichtigt werden können. Eine später zu Protokoll gegebene Aussage der Eltern der angeblichen Tatopfer genügt dem nicht. Danach behält das möglicherweise falsche Urteil des Landesarbeitsgerichts weiterhin seine Rechtskraft.
Urteil des BAG vom 22.01.1998
2 AZR 455/97
NJW 1998, 82
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