Nachträgliche Angabe zur Bewirtung

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die zunächst unterbliebene Angabe der bewirteten Personen im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden.

Urteil des BFH vom 19.03.1998; IV R 40/95

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