Nachträgliche Abänderung von Steuerbescheiden

Wer bei seiner Steuererklärung vergessen hat, eine abzugsfähige Ausgabe anzugeben, hatte bislang keine Möglichkeit mehr, einen bereits rechtskräftigen Steuerbescheid korrigieren zu lassen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg trug nun der Undurchschaubarkeit der Steuervorschriften Rechnung. Auch wenn in den offiziellen Steuerformularen auf die Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben hingewiesen wurde, kann der Steuerpflichtige seine Steuererklärung noch berichtigen und eine änderung des Steuerbescheides herbeiführen. Dies gilt vor allem, wenn Ausgaben vergessen wurden, die nicht jedes Jahr anfallen.

Urteil des FH Baden-Württemberg
14 K 95/92

DM Heft 7/97, Seite 124

Rechtsanwälte
für Steuerrecht in Deutschland

Christian Ganz
Christian Ganz
47179 Duisburg
Erfurth & Fahrland
Rechtsanwaltskanzlei  Stefan Schimkat
Burgmair Lechler Rechtsanwälte in Partnerschaft