Einem Autobesitzer wurde sein Fahrzeug gestohlen, später dann mit unversehrten Schlössern wiedergefunden. Die Versicherung weigerte sich den entstandenen Schaden zu ersetzen, da hier die Existenz eines Nachschlüssels für einen Versicherungsbetrug spreche.
Der BGH sah das anders. Die bloße Existenz eines Nachschlüssels befreie die Versicherung nicht zwangsläufig von ihrer Haftung. Möglich wäre es nämlich auch, daß z.B. während einer Inspektion ein Werkstattmitarbeiter einen Nachschlüssel anfertigen ließ.
BGH; Az.: IV ZR 54/95
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