Fordert eine Gemeinde aufgrund einer Satzungsänderung von einem gewerblichen Grundstückseigentümer Erschließungsbeiträge nach, so sind diese nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu behandeln, wenn die Gemeinde lediglich den Berechnungsmaßstab geändert hat, aber die Beitragspflicht als solche ihren Grund noch in der erstmaligen Erschließungsmaßnahme hat. Unerheblich ist dann auch, wenn die Nachforderung erst nach Jahren erfolgt.
Urteil des BFH vom 03.07.1997
III R 114/95
DATEV-LEX inform Nr. 0144347
RdW 1998, 6
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