Nachbar muss Lärmbeeinträchtigungen durch Grenzgarage hinnehmen

Bei einer offenen Bebauung ist bei der Errichtung von Garagen grundsätzlich kein Grenzabstand zum nachbarlichen Grundstück einzuhalten. Dementsprechend muss der Grundstücksnachbar auch die Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen, die durch die Nutzung einer Grenzgarage entstehen, soweit sich die Beeinträchtigungen durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge sowie öffnen und Schließen des Garagentores in einem für ein Wohngebiet üblichen Maße halten.

Beschluss des Bayerischen VGH vom 11.06.1999,20 ZB 99.1359,Hausbesitzer Zeitung Heft 2/2000, Seite 17

Rechtsanwälte
für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht in Deutschland

Dr. Säuberlich und Partner
Dr. Säuberlich und Partner
60316 Frankfurt am Main
Kern - Rechtsanwälte
Thomas Zebisch
Thomas Zebisch
10435 Berlin
Alexander Fredrich
Alexander Fredrich
18107 Rostock