Bei einer offenen Bebauung ist bei der Errichtung von Garagen grundsätzlich kein Grenzabstand zum nachbarlichen Grundstück einzuhalten. Dementsprechend muss der Grundstücksnachbar auch die Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen, die durch die Nutzung einer Grenzgarage entstehen, soweit sich die Beeinträchtigungen durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge sowie öffnen und Schließen des Garagentores in einem für ein Wohngebiet üblichen Maße halten.
Beschluss des Bayerischen VGH vom 11.06.1999,20 ZB 99.1359,Hausbesitzer Zeitung Heft 2/2000, Seite 17
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