Mündliche bzw. stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung

Eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort ist nicht anzuerkennen, wenn sie nicht die Festlegung des Ortes bezweckt, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat, sondern allein darauf abzielt, einen bestimmten Gerichtsstand festzulegen.

Durch Schweigen auf ein kaufmännischen Bestätigungsschreiben kann eine formgerechte Vereinbarung darüber getroffen werden, vor welchem Gericht Streitigkeiten auszutragen sind, wenn dies dem Handelsbrauch im Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Vertragsparteien tätig sind, und ihnen dieser Handelsbrauch bekannt ist oder als bekannt angesehen werden muss.

Urteil des BGH vom 16.06.1997
II ZR 37/94

NJW-RR 1998, 755

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