Hat der Vermieter bauliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen (§ 3 Abs. 1, Satz 1 MHG). Dieser Anspruch steht auch dem Erwerber eines Grundstücks zu, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor dem Eigentumswechsel begonnen worden ist und erst nach Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind.
Rechtsentscheid des KG Berlin vom 08.05.2000
8 RE/Miet 2505/00
NJW Heft 26/2000, Seite III
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