Auf einem Faschingsball stürzte eine Frau beim Tanzen. Dies passierte, weil von einem kurz zuvor heruntergefallenen Bierglas zwar die Scherben beseitigt worden waren, nicht aber der Boden gewischt worden war, so daß die betreffende Stelle rutschig war. Die Frau, die sich einen Bruch des Sprunggelenks zugezogen hatte, der ihr dauernde Schmerzen verursachte, verklagte den Wirt auf ein Schmerzensgeld von 8.000,- DM. Das Gericht billigte der Frau diese Summe zu. Die Begründung lautete, daß der Wirt, als das Glas herunter gefallen war, entweder dafür hätte sorgen müssen, daß die Gäste die Tanzfläche verließen, oder daß die Musik aufhörte.
Landgericht Düsseldorf; Az.: 22 U 228/97
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