Mißglückte Eigentumsverlagerung zu Lasten des Sozialamts

Der Vater einer behinderten Tochter übertrug seinen Miteigentumsanteil an einem Haus auf einen Dritten, um ihn so dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, der Leistungen für die Heimunterbringung seiner Tochter erbrachte. Wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zeigt, ändern derartige 'Transaktionen' nichts an der Zugriffsberechtigung des Sozialhilfeträgers.

Werden nämlich Miteigentumsanteile eines Unterhaltspflichtigen allein zu dem Zweck auf einen Dritten übertragen, um den berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers auf diese Vermögenswerte zu vereiteln, ist nicht nur das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Auflassung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB). Das an einen Dritten 'übertragene' Vermögen stellte daher weiterhin verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Absatz 1 Bundessozialhilfegesetz dar.

Beschluß des OVG Münster vom 30.12.1996
8 A 3204/94

FamRZ 1998, 199

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