Im Rahmen eines Vertrages über die Herstellung einer Individualsoftware liegt die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes nicht einseitig beim Anwender. Der Anbieter muß z.B. von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse seines Kunden ermitteln, darauf drängen, dass dieser sie in einem Pflichtenheft niederlegt, erkennbare Unklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung der Aufgabenstellung mitwirken und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreiten.
Versäumt der Anbieter des Programms diese Pflicht, ist er nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln dafür verantwortlich, wenn einem Programm die erforderliche Eignung für die individuellen Bedürfnisse des Anwenders fehlt.
Urteil des OLG Köln vom 06.03.1998
19 U 228/97
NJW-RR 1999, 51
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