Mitarbeiter über Steuervorschriften informieren!

Das Arbeitsgericht Frankfurt gab dem Mitarbeiter eines Flugunternehmens einer Zahlungsklage statt. Der Mitarbeiter profitierte von der Möglichkeit für sich und seine Familie stark ermäßigte Personalflugscheine zu kaufen. Bei einem erneuten Ticketkauf, wies das Flugunternehmen nicht darauf hin, dass wegen geänderter Steuervorschriften der Rabatt für Personal als "geldwerter Vorteil" versteuert werden müsse. Der Schaden des Mitarbeiters, der bei der Lohnabrechnung einbehalten wurde, betrug 4.200 DM. Die Firma musste diesen Betrag erstatten

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