Missverständnis bei Vertragsabschluss

Nach einer öffentlichen Ausschreibung vergab eine Behörde die Lieferung von '15.000 Stück Original IBM Druckkassetten...für IBM-Drucker 4028' an ein EDV Unternehmen. Dieses ging jedoch davon aus, dass auch 'Druckkassetten, geeignet für den IBM-Drucker 4028' den Ausschreibungsanforderungen genügten und lieferte die ersten 350 Kassetten. Die Behörde verweigerte deren Bezahlung, als nach Inbetriebnahme eines Teils der Druckkassetten entdeckt wurde, dass es sich nicht um Originalzubehör des Herstellers handelte.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Zahlungsklage des EDV-Unternehmens zurück. Die Richter gingen davon aus, dass eine wirksame Einigung der Parteien, also ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen war, da die Parteien offensichtlich von verschiedenen Kaufgegenständen ausgegangen sind. Die abgegebenen Erklärungen stimmten danach objektiv nicht überein. Ein Kaufpreisanspruch des Lieferanten bestand somit nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den gelieferten Kassetten auch nicht um eine Schlecht-, sondern um eine Nichterfüllung.

Urteil des OLG Hamm vom 08.09.1997
13 U 46/97

Computer und Recht 1998, 135

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