Hinweis: Zumindest bei der ersten Schwarzfahrt müssen auch die Eltern nicht für das erhöhte Beförderungsgeld aufkommen. Bei weiteren Fällen könnte den Eltern jedoch der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung gemacht werden.
Urteil des AG Jena vom 05.07.2001,22 C 21/01,NJW-RR 2001, 1469
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