Minderfläche des verkauften Grundstücks

Ist in einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, auf dem eine Doppelhaushälfte errichtet werden soll, angegeben "Teilfläche aus dem nachbenannten Grundbesitz in der ungefähren Größe von 176 qm", stellt dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zusicherung einer Eigenschaft dar, die zur Schadensersatzpflicht des Verkäufers führt, wenn die tatsächliche Grundstücksgröße hiervon erheblich abweicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Größenangabe "ungefähr" erfolgte. Das Gericht stellte noch klar, dass die Herabsetzung des Kaufpreises auch nicht um einen Geringfügigkeitszuschlag (Vermessungstoleranz) zu kürzen war. Der Käufer konnte daher für die gesamte Minderfläche von 24 qm Schadensersatz verlangen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2000; Az.: 9 U 192/99

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