überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsteils als Sonderausgabe absetzen. Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, die der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs Sonderausgaben.
Das Gericht sah in der übernahme der gesamten verbrauchsunabhängigen Kosten des Grundbesitzes unter Verzicht auf die dem Ehemann gegen seine Frau zustehenden Ausgleichsansprüche lediglich eine Verkürzung des Zahlungsweges für die von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen. Gleiches galt für die unentgeltliche überlassung seines Anteils an dem Einfamilienhaus zu Wohnzwecken an die Ehefrau. Der Ehemann hätte nämlich seiner Ehefrau einen entsprechend höheren Barunterhalt bezahlen müssen und im Gegenzug von dieser dann die Erstattung der von ihm übernommenen Kosten sowie eine Nutzungsentschädigung fordern können.
Urteil des BFH vom 12.04.2000
XI R 127/96
Betriebs-Berater 2000, 1609
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