Der Eigentümer eines Bürohauses kann vom Betreiber eines benachbarten Drogenhilfezentrums einen Zahlungsausgleich wegen Mietausfällen verlangen. Er begründete seinen Ausgleichsanspruch damit, dass die Räume praktisch nicht mehr vermietbar sind, seitdem sich vor dem Haus ein Treffpunkt der Drogenszene gebildet hat. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation.
Die Karlsruher Bundesrichter stellten jedoch zugleich klar, dass der Bürohauseigentümer nicht die Schließung des Zentrums verlangen kann, da die Hilfe für Drogensüchtige im Allgemeinen ein anerkanntes Ziel ist. Er kann jedoch gegen vermeidbare Beeinträchtigungen vorgehen, die sich ohne Schließung der Hilfeeinrichtung beseitigen lassen.
Urteil des BGH; Az.: V ZR 39/99
Rechtsanwälte
für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht in Deutschland