Mobiltelefone der jüngeren Generation erlauben das Verwenden unterschiedlicher Klingelzeichen. Besonders beliebt ist dabei die Verwendung bekannter Melodien. Das Landgericht Hamburg stellte nun klar, dass das einer Verwertungsgesellschaft (GEMA) übertragene Verwertungsrecht nicht auch die Verwendung einer Melodie als Handy-Klingelzeichen abdeckt. Bei dieser Verwendung handelt es sich um eine Neunutzungsart, die von dem früher eingeräumten Verwertungsrecht nicht abgedeckt ist. Im Übrigen wird bei der Verwendung als Klingelzeichen der Gesamteindruck des Musiktitels nicht mehr gewahrt, so dass der Urheber die Verwendung der meist auf den Refrain reduzierten Handy-Melodie genehmigen muss.Urteil des LG Hamburg; Az.: 308 O 112/01
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