Diätnahrung stellt nach Auffassung des Bundessozialgerichts kein Arzneimittel dar. Die Krankenkasse hat daher auch nicht für Mehraufwendungen aufzukommen, die dadurch entstehen, dass der Versicherte an Stelle haushaltsüblicher Lebensmittel aus Krankheitsgründen eine Diät- oder Krankenkost zu sich nehmen muß.
Urteil des BSG vom 09.12.1997
1 RK 23/95
MDR 1998, 1233
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