Maklerprovisionen und Abstandszahlungen, die der Sozialhilfeempfänger an den Vormieter zahlt, damit er die Wohnung erhält, gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.
Allerdings steht es im Ermessen des Sozialhilfeträgers, derartige Kosten (gegebenenfalls als Darlehen) zu erstatten, wenn die Zahlungen zur Anmietung einer neuen Wohnung unausweichlich waren; z.B. weil die bisherige Wohnung zwingend aufgegeben werden mußte und der neue Wohnraum sozialrechtlich angemessen ist.
Urteil des VGH Mannheim vom 08.11.1995
6 S 3140/94
NJW 1996, 1425
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