Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat sich jemand, der an einer ICE - Strecke 56 Schienenbefestigungen an einer Seite der Strecke gelöst hat, ohne daß es zu einem Unfall gekommen ist, auf jeden Fall wegen Störung öffentlicher Betriebe strafbar gemacht. Wenn es dadurch beinahe zu einem Unfall gekommen wäre, wird darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr begründet. Tritt eine solche Situation nicht ein, nimmt der Täter jedoch billigend eine konkrete Gefährdung von Menschen oder von Sachwerten in Kauf, hat er sich wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr strafbar gemacht.
Bundesgerichtshof (v. 10.12.1996); Az.: 4 StR 615/96
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