Lärmbelästigung durch Glockenläuten einer Kirche

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Würzburg ist das Zivilgericht zuständig, wenn Anwohner gegen das Glockenläuten zur Angabe der Uhrzeit gerichtlich vorgehen wollen.
Das Verwaltungsgericht ist hingegen zuständig, sofern Anwohner gegen das liturgische Glockenläuten bei Gottesdiensten gerichtlich vorgehen wollen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des liturgischen Glockenläutens ist zu unterscheiden. Beim liturgischen Glockenläuten zur Sonntagsmesse ist ein höherer Lärmpegel zulässig als beim täglichen Gebetsläuten. Der Lärmpegel beim Läuten zur Sonntagsmesse darf den Immissionsrichtwert von 55 db (A) um mehr als 30 db (A) überschreiten.

(Beschluß des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 14.10.1997; AZ W 6 E 97.1217)

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