Leistungspflicht der Krankenkassen bei Allergikern

Die Eltern eines 8-jährigen Jungen, der aufgrund einer schweren Allergie an Asthma litt, klagten vor dem Bundessozialgericht gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme für antiallergene Kissenbezüge, die sie auf Empfehlung der ärzte für ihren Sohn angeschafft hatten.

Das Bundessozialgericht entschied, daß Allergiker von den gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Kosten für die antiallergenen Gegenstände verlangen können. Darunter fallen Dinge, wie Matratzen und Kissenbezüge, wenn der Kaufpreis für diese Gegenstände wegen allergiehemmender Spezialbehandlung über dem normalen Preisniveau liegt. Die betroffenen Personen würden ansonsten übermäßig und unzumutbar belastet.

Im hier entschiedenen Fall mußte daher die Krankenkasse den heilmittelrelevanten Anteil des Preises übernehmen.

Urteil des BSG
1 RK 18/94

FR vom 16.08.1995

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