Findige Computertüftler gelangen immer wieder in den Besitz der Computerprogramme, die die Gewinnausgabe in Geldspielautomaten regeln. So gelingt es ihnen, die Automaten bis auf den letzten Pfennig leerzuspielen.
Lange Zeit war umstritten, ob dieses Verhalten bestraft werden kann.
Der BGH hat nun diesen Streit beendet und entschieden, dass das geschilderte Verhalten als Computerbetrug strafbar ist.
Urteil des BGH vom 01.11.1994
1 StR 157/94
NStZ 1995, 139
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