Lebensversicherung: Verschweigen eines Krebsleidens

Eine Versicherungsgesellschaft erklärte nach Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages dessen Anfechtung, nachdem sie erfahren hatte, daß der Versicherungsnehmer ein früheres Krebsleiden verschwiegen hatte.

Ein solches Anfechtungsrecht besteht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch dann, wenn der Versicherungsnehmer als "endgültig geheilt" aus dem medizinischen Nachsorgeprogramm entlassen wurde. Er hätte bei Abschluß des Versicherungsvertrages in jedem Fall die frühere, schwerwiegende Erkrankung angeben müssen.

Urteil des OLG Koblenz, 10 U 1100/96. Handelsblatt vom 02.1.1998

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