Lebensversicherung: Ehegatte als Bezugsberechtigter

Ein Mann verstarb im Jahre 1995. 1977 hatte er eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsschein war unter Bezugsberechtigter für den Todesfall "Ehegatte der versicherten Person" eingefügt. 1987 starb die erste Frau. Einige Jahre später heiratete er erneut. Die Witwe und die Erben der ersten Ehefrau stritten nach dem Tod des Mannes um die Versicherungssumme.

Dem Wortlaut nach war eindeutig, daß der Verstorbene diejenige Ehefrau begünstigen wollte, die ihn überlebte. Etwas anderes wäre nur bei einer namentlichen Benennung der bezugsberechtigten Person anzunehmen gewesen. Ferner hätte der Verstorbene zum Zeitpunkt seiner Wiederheirat bei der Versicherung klargestellt, daß er nicht seine zweite Ehefrau, sondern die Erben seiner vorverstorbenen Angetrauten bedenken wolle. Im Ergebnis mußte die Versicherungssumme an die zweite Frau ausbezahlt werden.

Urteil des OLG Frankfurt vom 21.11.1996
15 U 23/96

RdW Heft 21/97, Seite III

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