Lebensgefährte als Betreuer

Schlägt der zu Betreuende niemanden vor, der vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass langjährige Lebensgefährten bei der Auswahl des Betreuers gleichrangig neben den Kindern und Eltern des zu Betreuenden stehen. Die Auswahl unter gleichrangig zur Verfügung stehenden und zur übernahme der Betreuung bereiten Kandidaten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vormundschaftsgerichts.

Beschluss des OLG Köln vom 16.04.1999
16 Wx 51/99

ZAP EN-Nr. 619/99

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