Langsames "DSL-Highspeed"

Die Verwendung des Kürzels "DSL" ohne aufklärende Zusätze kann Verbraucher relevant in die Irre führen, wenn die angebotene Technik die erwartete übertragungsgeschwindigkeit nur im Zuge des Herunterladens von Daten aus dem Internet ("downstream'), nicht aber bei der eigenen Datenweiterleitung ("upstream') bietet. In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall bestand ein eklatanter Unterschied zwischen der Download-Geschwindigkeit (768 Kbit/s) und der für die Datenweiterleitung (128 Kbit/s). Dies führte zur Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung.

Urteil des OLG Köln vom 21.11.2003
6 U 100/03
OLGR Köln 2004, 103

Urteil des OLG Köln vom 21.11.2003

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