Ungewöhnliche Mitarbeitermotivation
"Der Tritt ins Gesäß einer Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht".
Den Fall einer ungewöhnlichen Mitarbeitermotivation hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden. Ein Vorgesetzter hatte den saloppen Spruch "man müsse der X. mal in den Hintern treten" in die Tat umgesetzt. Die Folgen waren ein Steißbeinbruch, eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit und eine Schmerzensgeldklage der Mitarbeiterin. Ihr wurde schließlich ein Betrag von 3000 DM zugesprochen.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.05.1998 12 (18) Sa 196/98 Betriebs-Berater 1998, 1694
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