Körperverletzung durch Röntgenaufnahmen

Neben zahlreicher Betrügereien bei Honorarabrechnungen wurde einem Arzt im Rahmen eines Strafverfahrens vorgeworfen, ohne vernünftigen Grund Röntgenaufnahmen bei seinen Patienten gemacht zu haben, um diese bei den Krankenkassen liquidieren zu können.

In einer Grundsatzentscheidung stellte der Bundesgerichtshof fest, daß auch bei ordnungsgemäß funktionierender Röntgenanlage die Fertigung einzelner, medizinisch nicht indizierter Röntgenaufnahmen den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen kann. Werden Patienten mehrmals und teilweise ohne Schutzmaßnahmen geröntgt, kann wegen des Risikos genetischer Veränderungen und erheblicher gesundheitlicher Schädigungen eine gefährliche Körperverletzung vorliegen.

BGH vom 03.12.1997; Az.: 2 StR 397/97

Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland

Michael Heinz
Michael Heinz
40667 Meerbusch
Andrea Ahlberg
Andrea Ahlberg
14052 Berlin
Dittenheber & Werner
Dittenheber & Werner
80336 München
Pump, Buss, Möller