Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908b BGB).
Das Vormundschaftsgericht gewährte einem Betreuer zunächst eine Vergütung mit einem Stundensatz von 75 DM. Im darauffolgenden Jahr kürzte das Gericht den Stundensatz auf 50 DM, da der Betreuer eingearbeitet sei und es sich nunmehr um eine Routinebetreuung ohne besondere Schwierigkeiten handele. Der Betreuer wollte unter diesen Umständen die Betreuung nicht fortführen und verlangte seine Entlassung aus dem Betreueramt. Das Oberlandesgericht Schleswig sah in der Kürzung der Betreuervergütung jedoch keinen Umstand, der die Betreuung unzumutbar macht. Der Entlassungsantrag des Betreuers wurde abgelehnt.
Beschluß des OLG Schleswig vom 03.07.1997
2 W 192/96
NJW-RR 1998, 655
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