Wirksamkeit einer mündlichen Kündigung
Ein Arbeitgeber kündigte ein Arbeitsverhältnis mündlich. Der gekündigte Arbeitnehmer berief sich auf eine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag, wonach Abreden und Ergänzungen sowie Änderungen des Vertrages nur wirksam werden, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
Derartige Schriftformklauseln erfassen entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers grundsätzlich nur diejenigen Abreden, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffen und erfüllen somit reine Beweissicherungsfunktion. Durch eine Kündigung wird auch nicht der Vertragsinhalt für die Zukunft abgeändert, sondern der gesamte Vertrag beendet.
Der Arbeitnehmer konnte sich daher nicht auf die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag berufen. Die mündlich ausgesprochene Kündigung war wirksam.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.12.1996 7 Sa 889/96 Betriebs-Berater 1997, 1212
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