Kündigung von Versicherungsverträgen - Eine Übersicht


Versicherungen braucht jeder, aber nicht alle Policen sind für jeden sinnvoll. Welcher Schutz notwendig und was überflüssig ist, läßt sich allerdings nicht pauschal sagen. Viele Verbraucher unterschreiben Verträge zu schnell, um im imaginären Fall des Falles abgesichert zu sein. Ernüchterung macht sich allerdings breit, wenn ein Schaden, den man für versichert hielt, gar nicht abgedeckt ist, eine Regulierung nur teilweise erfolgt oder aber die Versicherung selbst sich als zu teuer oder gar überflüssig entpuppt, eine Kündigung jedoch für längere Zeit nicht möglich ist. Hier ist guter Rat teuer.
Nachfolgend haben wir daher einmal die Möglichkeiten zusammengestellt, wie Sie diese 'Ehe auf Zeit' beenden können, wenn Sie Ihrer aus welchen Gründen auch immer überdrüssig geworden sind.

I. Vertragliches Kündigungsrecht
Dies ist zunächst die naheliegendste Möglichkeit, den Vertrag zu beenden, gleichwohl in der Praxis eher die Ausnahme. Wollen Sie vorzeitig aussteigen, gibt es die Variante über einen
II. Schadensfall
Bei den in der überschrift aufgeführten Versicherungen - mit Ausnahme der Rechtsschutzversicherung - sieht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Falle eines Schadens ein gesetzliches Kündigungsrecht vor, und zwar auch dann, wenn die Versicherung anstandslos zahlt! Wichtig: Die Kündigung muß spätestens einen Monat nach Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung erfolgt sein.
III. Beitragserhöhung
Steigende Kosten haben einen Vorteil - sie können Ihnen ein Kündigungsrecht verschaffen. Allerdings kommt es dabei entscheidend darauf an, wann der Vertrag geschlossen worden ist:
1. vor dem 01.09.1991:
Keine Kündigungsmöglichkeiten, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes geregelt
2. zwischen 01.09.1991 und 28.07.1994
Bei einer Prämienerhöhung von 5 % oder insgesamt (seit Vertragsbeginn) von 25 % kann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung gekündigt werden, wenn gleichzeitig der Versicherungs- bzw. Leistungsumfang nicht verbessert wurde
3. seit dem 29.07.1994
Kündigung ist möglich bei jeder Erhöhung, soweit gleichzeitig der Versicherungs-bzw. Leistungsumfang nicht verbessert wurde
IV. Eigentümerwechsel
Wenn das, was man versichert hat, z.B. das Haus, verkauft wird, gewährt das VVG eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit. Die Kündigung kann dabei entweder per sofort oder aber zum Ablauf der Versicherungsperiode erklärt werden.
V. Interessenwegfall
Ein solcher liegt dann vor, wenn man die Versicherung nicht mehr braucht. So kann beispielsweise die Tierhalterversicherung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn Ihr Hund oder Ihre Katze verstirbt.
VI. Ordentliche Kündigung
Hier ist zunächst zu prüfen: * wann wurde der Vertrag geschlossen? * gab es änderungen des Vertrags und wenn ja, welche?
1. Zeitpunkt des Vertragsschlusses
1.1 Vor dem 01.01.1991
Hierfür gibt es keine gesetzliche Regelung. Sie können aber jedenfalls dann kündigen, wenn die Vertragslaufzeit '10 Jahre' im Formular vorgedruckt ist, denn diese Laufzeit ist nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam. Aber auch dann, wenn eine 10jährige Vertragslaufzeit handschriftlich eingetragen worden ist, können Sie sich von dem Vertrag vorzeitig lösen. Eine Kündigung ist in diesen Fällen möglich zum Ablauf des laufenden Versicherungjahres, wenn dieses keine 3 Monate mehr dauert, zum Ablauf des nächsten.
1.2. Zwischen 01.01.1991 und 24.07.1994
In diesem Zeitraum waren Versicherer verpflichtet, alternative Laufzeiten für die Verträge anzubieten. Unterließen sie dies, ist eine Kündigung entsprechend der unter 1.1. aufgeführten Termine möglich.
1.3. seit dem 24.07.1994
Hier gilt das gesetzliche Kündigungsrecht. Verträge sind spätestens zum Ablauf des 5. Versicherungsjahres kündbar.
2. änderungen des Vertrages
Insbesondere ältere Verträge haben im Lauf der Zeit zahlreiche Veränderungen erfahren, sei es, daß Rabatte eingeräumt wurden, Verlängerungen erfolgten oder aber Risiken hinzugekommen oder entfallen sind.
Hier stellt sich die für die Möglichkeit der Kündigung entscheidende Frage, ob diese Veränderungen dazu geführt haben, daß nun ein völlig neuer Vertrag vorliegt, der dann gemäß § 8 Abs. 3 VVG erst nach 5 Jahren gekündigt werden kann.
Glücklicherweise stellt jedoch nicht jede änderung eines Vertrages gleichzeitig einen Neuabschluß dar. Selbst dann, wenn ein neuer Versicherungsschein ausgestellt wurde, ist das noch kein Indiz für die Existenz eines neuen Vertrages.
Für einen lediglich geänderten Altvertrag mit entsprechend kurzer Kündigungsfrist sprechen folgende Umstände:
* Bezeichnung als Vertragsänderung/Nachtrag * geänderte Deckungssumme * Zusammenfassung mehrerer Altverträge zu einem Neuen * andere Laufzeit * andere Rabatte
Für einen Neuvertrag sprechen hingegen folgende Umstände:
* neuer Antrag unter Einschluß neuer Risiken * zusätzliches/geändertes Risiko

Zu guter Letzt - die eigentliche Kündigung
Bei jeder Kündigung sind zunächst bestimmte Fristen zu beachten. Deren Einhaltung müssen Sie im Zweifel beweisen können. Wir empfehlen daher, eine Kündigung grundsätzlich per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Auch wenn dies ein paar Mark mehr kostet, so kann es doch unter Umständen viel ärger vermeiden.

SIC

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