Kündigung eines Lizenzvertrages wegen Programmmängeln

Steht dem Erwerber eines Computerprogramms ein vertragliches Recht zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages zu, wenn im Falle einer fehlerhaften bzw. unterlassenen Installation die vom Lieferanten geschuldete Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit nicht gelingt, setzt die Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus, dass der Kunde zuvor eine Mängelrüge erteilt und den Lieferanten zur Nachbesserung aufgefordert hat.
Die bloße Bitte um "Anleitung und Hilfe" bei der Einrichtung einer Schnittstelle stellt insofern keine eindeutige Leistungsaufforderung dar. Auch die anschließenden gemeinsamen Bemühungen der Parteien um die Einrichtung der Schnittstelle begründen nicht ohne weiteres eine schuldhafte Verzögerung des Antragnehmers bezüglich seiner Nachbesserungsverpflichtung.
Urteil des OLG Köln vom 25.07.2003
19 U 22/03
OLGR Köln 2003, 307

Urteil des OLG Köln vom 25.07.2003

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