Kursverluste sind Betriebsausgaben

Kauft ein Unternehmen Wertpapiere im eigenen Namen und vom Firmenkonto, gehören diese zum Betriebsvermögen. Konsequenz: Etwaige Kursverluste sind als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts selbst dann, wenn der Erwerb der Wertpapiere infolge eines Versehens zunächst als private Ausgabe verbucht wurde. Maßgeblich ist, dass der Erwerb durch das Unternehmen erkennbar gewollt war.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.03.1996
IV R 34/95

Impulse Heft 2/97, Seite 89

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