Wenn man arbeitslos wird und das Arbeitsamt eine Sperrfrist festsetzt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wie sieht es in der Zeit der Sperrfrist mit dem Krankenversicherungsschutz aus?
Eine Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung besagt, dass ein Versicherungsschutz im Grundsatz nur für die Zeit des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld besteht. Die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge trägt die Bundesanstalt für Arbeit. Ob ein Arbeitsloser der gesetzlichen Pflichtversicherung angehört, entscheidet allein der Krankenversicherer, während das Arbeitsamt die Entscheidungen über Leistungsansprüche und Sperrfrist trifft. Wird eine Sperrfrist verhängt, besteht für die ersten vier Wochen in aller Regel ein nachgehender Versicherungsschutz aus der bisherigen Mitgliedschaft. Die oben angesprochene Vorschrift beinhaltet eine Ausnahmeregel, dass ab der fünften Woche der Sperrfrist für ihre Dauer Krankenversicherungsschutz auch ohne Leistungsbezug besteht. Für alle Ruhezeiten aus anderen Gründen (z.B. Abfindung) existiert kein Schutz, sodass hierfür der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung erforderlich wird, was grundsätzlich auch bei allen Zweifelsfällen zu empfehlen ist.
Mannheimer Morgen v. 17.09.99
Rechtsanwälte
für Arbeitsrecht in Deutschland